Beratungspflicht des Arbeitsgebers zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) (Reinhard Jagla ALLSOLID Versicherungsmakler)
Mit der Aufnahme des Paragrafen 1a in das Gesetz der bAV hat der Arbeitnehmer ein Anrecht darauf, dass ein Teil seines Entgeltes über einen staatlich geförderten Weg für seine Betriebsrente umgewandelt wird. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitsnehmer gegenüber für die Güte einer Betriebsrente und ist zur Beratung verpflichtet. Die Vorraussetzungen und der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Da eine Beratungsleistung auch eine Beratungshaftung nach sich ziehen kann, machen möglicherweise in weinigen Jahren Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend. Bei einem groben Pflichtverstoß könnte eine Haftung zu einer existenziellen Bedrohung des Unternehmens führen. Um Risiken zu vermeiden, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine objektive finanzproduktneutrale Beratung anbieten. Diese Verpflichtung und die damit verbundene Haftung kann und sollte der Unternehmer auf einen unabhängigen externen Berater übertragen.
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... oder zum Arbeiten.
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